Muss ich meine Wohnung beim Auszug renovieren? Ist die Schönheitsreparaturklausel in meinem Mietvertrag wirksam? Und was sind eigentlich Schönheitsreparaturen?
Fragen über Fragen! Entscheidend ist, was Sie und Ihr Vermieter im Mietvertrag vereinbart haben. Finden Sie in Ihrem Mietvertrag nichts, gilt die gesetzliche Regelung:
Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten (§ 538 BGB).
Vielmehr ist es Pflicht des Vermieters, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauchgeeigneten Zustand zu erhalten (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB).
An eine wirksame Übertragung der Pflicht zur Ausführung von Schönheitsreparaturen stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen:
Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof als oberste Instanz in Mietsachen in den vergangenen Jahren häufig mietvertragliche Klauseln für unwirksam erklärt. Eine unwirksame Klausel im Mietvertrag bedeutet, dass Sie bei Beendigung des Mietverhältnisses keine Schönheitsreparaturen leisten müssen.
Lassen Sie die Formulierung Ihres Mietvertrag von einem Rechtsberater überprüfen.
Anknüpfungspunkte für die Übertragung der Verpflichtung zur Ausführung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter sind
Zudem soll der Mieter während der Dauer seiner Mietzeit in seinem Dekorationsgeschmack nicht beschränkt werden.
So sind zum Beispiel Klauseln mit einem starren Fristenplan, das heißt unabhängig von der Frage des tatsächlichen Renovierungsbedarfs, unwirksam.
Auch eine unbedingte Endrenovierungsverpflichtung bei Beendigung des Mietverhältnisses kann dem Mieter nicht auferlegt werden. Eine Klausel, die dem Mieter ein Farbdiktat für die Dauer des Mietverhältnisses vorschreibt, ist ebenfalls von der Rechtsprechung beanstandet worden. Vorstehendes gilt auch für die sog. Tapetenklausel.
Im Rahmen der mietvertraglichen Vereinbarung der Übertragung der Pflicht zur Ausführung von Schönheitsreparaturen darf dem Mieter nicht vorgegeben werden, in welcher Art und welchem Farbton die Renovierungsarbeiten auszuführen sind.
Während der Mietzeit ist der Mieter bis an die Grenze der Substanzverletzung frei in seinem Dekorationsgeschmack. Er kann das Mietobjekt in Art und Farbe frei gestalten. Vertragliche Klauseln, die ihn darin beschränken, z. B. das "Weißen" der Decken und Wände bestimmen, sind unwirksam.
Bei Rückgabe der Mietsache muss diese sich jedoch in einem wiedervermietbarem Zustand befinden. Dies dürfte nur dann der Fall sein, wenn die Dekoration in farblich neutralen, dem allgemein üblichen Farbgeschmack entsprechenden Tönen gehalten ist.
Unter Schönheitsreparaturen versteht man grundsätzlich das malermäßige Überarbeiten der Mietsache. Ihr Umfang orientiert sich an der Definition nach § 28 Absatz 4 Satz 3 II. Berechnungsverordnung (II. BV). Diese gilt zwar lediglich für preisgebundene Wohnungen direkt, wird aber auch auf preisfreien Wohnraum angewendet wird.
Schönheitsreparaturen umfassen
Das Abschleifen oder Versiegeln von Parkettböden gehört ebensowenig dazu wie das Auswechseln des vermietereigenen Teppichbodens.
Die Renovierungsarbeiten sind in fachgerechter Art und Weise auszuführen. Beim Tapezieren ist auf das Muster zu achten. Bei Anstricharbeiten sollten keine "Nasen" laufen; Pinselstriche oder Pinselhaare sollten nicht sichtbar sein. Altanstriche sind zu entfernen. Danach sind Vor- und Endanstrich aufzubringen.
Für den Fall, dass die Fristen für die Ausführung von Schönheitsreparaturen bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht abgelaufen sind, darf der Vermieter mit dem Mieter nach derzeitiger obergerichtlicher Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dem Grunde nach eine Vereinbarung über eine anteilige Tragung der Kosten für etwaige Schönheitsreparaturen treffen. Die sogenannten Quoten- oder Abgeltungsklausel ist allerdings nur dann wirksam vereinbart, wenn
Die Konsequenzen einer solchen Quoten-Abgeltungsklausel in der Mietrechtspraxis sind mehr als umstritten. Führt die (wirksame) Quotenklausel doch letztlich immer zur Pflicht der Übernahme von Schönheitsreparaturen trotz nicht gegebenen Renovierungsbedarfsder Wohnung.
Hier darf man gespannt sein, wie die Rechtsprechung sich zu dieser Thematik weiter entwickelt.
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte darüber zu entscheiden, ob eine Klausel über die Vornahme von Schönheitsreparaturen wirksam ist, wenn sie die Verpflichtung zum "Weißen" der Decken und Oberwände während der Mietzeit umfasst. Die Beklagten waren Mieter einer Wohnung des Klägers in Berlin. Nach § 3 Abs. 6 des Formularmietvertrages waren die Beklagten zur Übernahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet. In der Klausel ist bestimmt: "Die Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere: Anstrich und Lackieren der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen sowie sämtlicher Holzteile, Versorgungsleitungen und Heizkörper, das Weißen der Decken und Oberwände sowie der wischfeste Anstrich bzw. das Tapezieren der Wände."
Mit der Klage hat der Kläger nach Beendigung des Mietverhältnisses unter anderem Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen bzw. Beschädigung der Mietsache begehrt. Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Zahlungsklage wegen unterlassener Schönheitsreparaturen abgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel unwirksam ist und daher ein Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Schönheitsreparaturen nicht besteht. Der Senat hat seine Rechtsprechung fortgeführt, nach der eine Klausel, welche den Mieter verpflichtet, die Schönheitsreparaturen in "neutralen, hellen, deckenden Farben und Tapeten auszuführen", wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 BGB unwirksam ist, wenn sie nicht auf den Zustand der Wohnung im Zeitpunkt der Rückgabe beschränkt ist. Eine derartige Klasuel benachteiligt den Mieter regelmäßig deshalb unangemessen, weil sie ihn auch während des Mietverhältnisses zu einer Dekoration in einer ihm vorgegebenen Farbwahl verpflichtet und dadurch in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs einschränkt, ohne dass dafür ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters besteht.
So verhielt es sich auch in dem hier zu entscheidenden Fall, weil die Klausel sich nicht auf eine bloße Endrenovierungspflicht des Mieters beschränkt. Für ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters an einem Wand- und Deckenanstrich allein in der Farbe weiß - etwa wegen einer andernfalls drohenden Substanzverletzung - bot der revisionsrechtlich zu berücksichtigende Sachvortrag des Klägers keinen Anhalt. Das Berufungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass es jedenfalls nicht fern liegt, unter dem Begriff "weißen" nicht lediglich ein Synonym für streichen, sondern auch einen Anstrich in weißer Farbe zu verstehen. Lässt die Klausel somit auch diese Auslegung zu, so ist sie gemäß § 305c Abs. 2 BGB in dieser dem Mieter günstigen, weil zur Unwirksamkeit der Klausel führenden Auslegung zugrunde zu legen.
Schönheitsreparaturen sind fällig, wenn die Räume Renovierungsbedarf aufweisen. Das ist der Fall, wenn die Wanddekoration verschmutzt, abgenutzt, vergilbt, einfach unansehnlich geworden ist.
Der Mieter haftet für solche Abwohnerscheinungen, die während seiner Mietzeit entstanden sind.
Die Rechtsprechung hat Zeiträume festgelegt, mit deren Ablauf davon ausgegangen werden darf, dass aufgrund der Dauer des Mietgebrauchs im Regelfall Renovierungsbedarf gegeben ist:
Dem Mieter bleibt der Beweis des Gegenteils, nämlich dass trotz Zeitablaufs kein Renovierungsbedarf besteht, offen.
Sind in einem Mietvertrag kürzere Renovierungsfristen vereinbart, sind dies unwirksam.
Ebenso nicht vereinbar sind Renovierungsfristen, die die vorstehenden Zeiträume für unbedingt verbindlich erklären. Die mietvertragliche Formulierung muss den tatsächlichen Zustand der Wohnung berücksichtigen und dem Mieter die Möglichkeit der "Entlastung" geben. Sogenannte starre Fristenpläne sind unwirksam.
Im Falle einer unwirksamen mietvertraglichen Regelung von Renovierungsfristen besteht keinerlei Pflicht zur Ausführung von Schönheitsreparaturen.